Gesetze / Bundesartenschutzverordnung

BArtSchV

§ 2 Ausnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/2#abs-1 (1) Die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen werden:
Boletus edulis Steinpilz
Cantharellus spp. Pfifferling - alle heimischen Arten
Gomphus clavatus Schweinsohr
Lactarius volemus Brätling
Leccinum spp. Birkenpilz und Rotkappe - alle heimischen Arten
Morchella spp. Morchel - alle heimischen Arten
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die in Satz 1 genannten Pilze weitergehende Ausnahmen von den dort genannten Verboten zulassen, solange und soweit die Erhaltung der betreffenden Arten landesweit oder in bestimmten Landesteilen nicht gefährdet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/2#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 Millimeter zulassen, soweit die Vorgaben der Artikel 14 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArtSchV%202005/2#abs-3 (3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 gelten nicht für

1.
domestizierte Formen von Arten im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
gezüchtete beziehungsweise künstlich vermehrte Exemplare der in Anlage 2 aufgeführten Arten sowie
3.
Edelkrebse (Astacus astacus), die rechtmäßig und zum Zweck der Hege dem Gewässer entnommen werden.


Die in Satz 1 genannten Formen sind auch von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen.

§ 1 § 3